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*Artikel 6 legte fest, dass Bürger nur dann Knechte anstellen durften, wenn diese auch im Hause ihres Herrn wohnen konnten, und verpflichtete die Bürger, für von diesen Knechten verursachte Schäden Ersatz zu leisten.  
 
*Artikel 6 legte fest, dass Bürger nur dann Knechte anstellen durften, wenn diese auch im Hause ihres Herrn wohnen konnten, und verpflichtete die Bürger, für von diesen Knechten verursachte Schäden Ersatz zu leisten.  
 
*Artikel 7 untersagte die Selbstjustiz.  
 
*Artikel 7 untersagte die Selbstjustiz.  
*Artikel 8 bestimmte, dass die genannten Bürger nur dann Beschlüsse in Angelegenheiten der Stadt treffen konnten, wenn der Stadtrichter und alle Genannten, die in der Stadt wohnten, anwesend waren.  
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*Artikel 8 bestimmte, dass die genannten Bürger nur dann Beschlüsse in Angelegenheiten der Stadt treffen konnten, wenn der Stadtrichter und alle Genannten (0 Beisitzer), die in der Stadt wohnten, anwesend waren.  
 
*Artikel 9 verpflichtete die bereits bewaffnete Bürgerschaft, Harnisch und Waffen zum Schutze des Landes und der Stadt instand zu halten. Jene Bürger, die weder über Harnisch noch Waffen verfügten, mussten diese innerhalb von zwei Monaten anschaffen. Die Wehrhaftigkeit der Bürger wurden zweimal jährlich überprüft – wer weder Harnisch noch Waffen vorweisen konnte, musste eine Geldstrafe von einem Pfund Pfennige an die Stadt zahlen und zudem unverzüglich Harnisch sowie Waffen anschaffen.  
 
*Artikel 9 verpflichtete die bereits bewaffnete Bürgerschaft, Harnisch und Waffen zum Schutze des Landes und der Stadt instand zu halten. Jene Bürger, die weder über Harnisch noch Waffen verfügten, mussten diese innerhalb von zwei Monaten anschaffen. Die Wehrhaftigkeit der Bürger wurden zweimal jährlich überprüft – wer weder Harnisch noch Waffen vorweisen konnte, musste eine Geldstrafe von einem Pfund Pfennige an die Stadt zahlen und zudem unverzüglich Harnisch sowie Waffen anschaffen.  
 
*Artikel 10 hielt fest, dass die getroffenen Bestimmungen keinerlei andere erzbischöfliche oder bürgerliche Rechte beeinträchtigen.  
 
*Artikel 10 hielt fest, dass die getroffenen Bestimmungen keinerlei andere erzbischöfliche oder bürgerliche Rechte beeinträchtigen.  
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