| Zeile 11: |
Zeile 11: |
| | Die zehn Artikel des Sühnebriefes regelten die wesentlichen Pflichten und Rechte der damaligen Bürgerschaft, im Mittelpunkt stand dabei jedoch die Festigung der erzbischöflichen Macht. | | Die zehn Artikel des Sühnebriefes regelten die wesentlichen Pflichten und Rechte der damaligen Bürgerschaft, im Mittelpunkt stand dabei jedoch die Festigung der erzbischöflichen Macht. |
| | * Artikel 1 verbot Einungen (Zusammenschlüsse) gegen den Erzbischof. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wurden drakonische Strafen – beispielsweise die Beschlagnahme von Besitz, Haus und Hof und die Todesstrafe – angedroht. | | * Artikel 1 verbot Einungen (Zusammenschlüsse) gegen den Erzbischof. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot wurden drakonische Strafen – beispielsweise die Beschlagnahme von Besitz, Haus und Hof und die Todesstrafe – angedroht. |
| − | *Artikel 2 verbot Einungen (Fraktionskämpfe) gegen Teile der gleichen sozialen Gruppe – Bürger gegen Bürger, Handwerker gegen Handwerker, usw. Die angedrohten Strafen von fünf [[Alte Maße und Gewichte (Salzburg)|Pfund]] Pfennigen waren empfindlich hoch. | + | *Artikel 2 verbot Einungen (Fraktionskämpfe) gegen Teile der gleichen sozialen Gruppe – Bürger gegen Bürger, Handwerker gegen Handwerker, usw. Die angedrohten Strafen von fünf Pfund Pfennigen <ref>Friesacher Pfennige = Silbermünzen - von manchmal unterschiedlichem - Gewicht, die bei Zahlungen teilweise auch gewogen wurden, in der Regel galt aber 240 Pfennige = ein Pfund als Währung, hier lag die Strafe insgesamt daher bei 1200 (Silber-)Pfennigen)</ref> waren empfindlich hoch. |
| | *Artikel 3 betraf die Struktur der damaligen Stadtgemeinde – neben dem vom Erzbischof bestimmten [[Stadtrichter]] wirkten die „Genannten“, also die Gerichtsbeisitzer an der Stadtverwaltung mit und nahmen als Beisitzer an den Sitzungen des Stadtgerichtes teil. Aus dem Kreise dieser Genannten wurden vier Schlüsselherren gewählt, die je einen Schlüssel zum Stadtsiegel aufzubewahren hatten. Nur zusammen mit dem fünften Schlüssel, den der Stadtrichter verwahrte, war der gemeinsame Zugriff auf das Stadtsiegel möglich, um damit Urkunden Rechtskraft zu verleihen. Auffallend ist bei der Aufzählung der Bürgerrechte und Bürgerfunktionen damals noch das Fehlen eines eigenen [[Bürgermeister]]s. | | *Artikel 3 betraf die Struktur der damaligen Stadtgemeinde – neben dem vom Erzbischof bestimmten [[Stadtrichter]] wirkten die „Genannten“, also die Gerichtsbeisitzer an der Stadtverwaltung mit und nahmen als Beisitzer an den Sitzungen des Stadtgerichtes teil. Aus dem Kreise dieser Genannten wurden vier Schlüsselherren gewählt, die je einen Schlüssel zum Stadtsiegel aufzubewahren hatten. Nur zusammen mit dem fünften Schlüssel, den der Stadtrichter verwahrte, war der gemeinsame Zugriff auf das Stadtsiegel möglich, um damit Urkunden Rechtskraft zu verleihen. Auffallend ist bei der Aufzählung der Bürgerrechte und Bürgerfunktionen damals noch das Fehlen eines eigenen [[Bürgermeister]]s. |
| | *Artikel 4 gebot, Gemeindegrund (also Grund im Eigentum der Stadtgemeinde) stets öffentlich zugänglich zu halten und widerrechtliche Einzäunungen dort unverzüglich zu entfernen. | | *Artikel 4 gebot, Gemeindegrund (also Grund im Eigentum der Stadtgemeinde) stets öffentlich zugänglich zu halten und widerrechtliche Einzäunungen dort unverzüglich zu entfernen. |