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„Erhaltung:
 
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#der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
 
#der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
#geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (z. B. Eiderente, Schwarzkehlchen, Mittelmeerschafstelze, Kiebitz, Austernfischer);   
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#geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (z. B. Eiderente, Schwarzkehlchen, Mittelmeerschafstelze, Kiebitz, [[Austernfischer]]);   
 
#der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders des Niedermoores und der in den Alpen einmaligen Flachwasserlagungen mit großen Schlammbänken, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel.“
 
#der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders des Niedermoores und der in den Alpen einmaligen Flachwasserlagungen mit großen Schlammbänken, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel.“
  
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