: Die Titulierung als k. u. k. (kaiserlich und königlich) einerseits und k. k. (kaiserlich-königlich) andererseits wurde offenbar erst mit Allerhöchstem Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr. 56/1889, eingeführt (Mayerhofer–Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen V, 5. Auflage, S. 170, mit weiteren historischen Ausführungen). | : Die Titulierung als k. u. k. (kaiserlich und königlich) einerseits und k. k. (kaiserlich-königlich) andererseits wurde offenbar erst mit Allerhöchstem Handschreiben vom 17. Oktober 1889, veröffentlicht im Justiz-Verordnungsblatt Nr. 56/1889, eingeführt (Mayerhofer–Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen V, 5. Auflage, S. 170, mit weiteren historischen Ausführungen). |