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Der Gobelin knüpft an die Tradition der [[Hohe Salzburger Landschaft|Landtafeln]] (1620, 1706, 1739) an, die sich schon bisher im Landtagssaal befanden. Auf diesen Landtafeln sind die Wappen der Gemeinden jedoch in einer hierarchischen Lesart angebracht. Im Landtag des [[21. Jahrhundert]]s, der durch ein allgemeines und gleiches Wahlrecht gewählt wird und für alle Bürgerinnen und Bürger stellvertretend die Gesetzgebung ausübt, sollte die ''Gleichheit und Gemeinsamkeit'' der Bürger und Gemeinden besonders zum Ausdruck kommen.  
 
Der Gobelin knüpft an die Tradition der [[Hohe Salzburger Landschaft|Landtafeln]] (1620, 1706, 1739) an, die sich schon bisher im Landtagssaal befanden. Auf diesen Landtafeln sind die Wappen der Gemeinden jedoch in einer hierarchischen Lesart angebracht. Im Landtag des [[21. Jahrhundert]]s, der durch ein allgemeines und gleiches Wahlrecht gewählt wird und für alle Bürgerinnen und Bürger stellvertretend die Gesetzgebung ausübt, sollte die ''Gleichheit und Gemeinsamkeit'' der Bürger und Gemeinden besonders zum Ausdruck kommen.  
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Ein erster Versuch zur Bildkomposition zeigte, dass das einfache aneinander Reihen aller Wappen auf Grund der vielen Formen, Symbole und Farben wenig Gemeinsamkeiten hervorbringt. Die Künstlerin hatte die daher Idee, die Wappen in einzelne Teile zu zerlegen und diese anschließend zu einer großen Collage zu vereinen. Um das zu erreichen, waren einige Hindernisse zu überwinden.  
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Ein erster Versuch zur Bildkomposition zeigte, dass das einfache aneinander Reihen aller Wappen auf Grund der vielen Formen, Symbole und Farben wenig Gemeinsamkeiten hervorbringt. Die Künstlerin hatte daher die Idee, die Wappen in einzelne Teile zu zerlegen und diese anschließend zu einer großen Collage zu vereinen. Um das zu erreichen, waren einige Hindernisse zu überwinden.  
    
Zuerst mussten die rechtlichen Bestimmungen über den Gebrauch der Gemeindewappen geändert werden, denn Gemeindewappen dürfen exakt nur in jener Form gebraucht werden, wie sie jeweils in der Wappenurkunde ausgewiesen wurden und ist die Führung nur durch die jeweilige Gemeinde zulässig. <ref>[https://www.salzburg.gv.at/00201lpi/16Gesetzgebungsperiode/2Session/094.pdf LGBl. Nr. 77/2018 Nr. 94 der Beilagen, Änderung der Salzburger Gemeindeordnung]</ref>  
 
Zuerst mussten die rechtlichen Bestimmungen über den Gebrauch der Gemeindewappen geändert werden, denn Gemeindewappen dürfen exakt nur in jener Form gebraucht werden, wie sie jeweils in der Wappenurkunde ausgewiesen wurden und ist die Führung nur durch die jeweilige Gemeinde zulässig. <ref>[https://www.salzburg.gv.at/00201lpi/16Gesetzgebungsperiode/2Session/094.pdf LGBl. Nr. 77/2018 Nr. 94 der Beilagen, Änderung der Salzburger Gemeindeordnung]</ref>