Wildbach- und Lawinenverbauung


Die Wildbach- und Lawinenverbauung dient zum Schutz vor Naturgefahren, die durch Wildbäche und mögliche Lawinen nicht nur aber vor allem im Bereich der Alpen gegeben sind.
Geschichte
Im Jahr 1870 haben einige Naturkatastrophen den Anlass für entsprechende Maßnahmen gegeben. Auf Basis des Reichsforstgesetzes gründete man infolgedessen im Jahr 1884 den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung und es wurde das "Wildbachverbauungsgesetz" beschlossen. Die Wildbach- und Lawinenverbauung wird heute kurz "die.wildbach" genannt (im vollen Namendie.wildbach und lawinenverbauung [WLV]).
Wildbach- und Lawinenverbauung im Bundesland Salzburg
Rahmenbedingungen
Die Fläche des Bundeslandes Salzburg beträgt 7 154 km². Sie ist verwaltungsmäßig in sechs politische Bezirke mit 119 Gemeinden unterteilt. Die Bevölkerungszahl beträgt ca. 524 400 Bewohner. Die Sektion Salzburg der Wildbach- und Lawinenverbauung ist für 1 299 Wildbach- und 561 Lawineneinzugsgebiete mit einer Gesamtfläche von 5 010 km² verantwortlich, die etwa 70 % der Gesamtfläche des Bundeslandes ausmachen. Darüber hinaus sind ca. drei Prozent der Gesamtfläche als Risikogebiete ausgewiesen. Hier drohen Steinschlag oder Hangrutschungen.
Organisationsform
Die Sektion Salzburg umfasst drei Gebietsbauleitungen (GBL). Es ist dies die Gebietsbauleitung Pongau, Flachgau und Tennengau, die für die politischen Bezirke Hallein, Stadt Salzburg, Salzburg Umgebung, und einen Teil von St. Johann im Pongau zuständig ist. Die GBL Lungau betreut den Zuständigkeitsbereich des Bezirkes Tamsweg und einen Teil von St. Johann im Pongau. Der Bezirk Zell am See fällt in den Zuständigkeitsbereich der GBL Pinzgau.
Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung
Gefahrenerfassung
Dazu zählen Gefahren, die in den Einzugs- und Risikogebieten durch Wildbäche, Lawinen und Erosion im Gebiet der jeweiligen Gebietsbauleitung drohen. Sie müssen fachkundig erfasst, analysiert und eingeschätzt werden.
Kernleistungen
Zu den Kernleistungen der Gebietsbauleitungen zählen
- Kompetente und bürgernahe Beratung,
- Sachverständigentätigkeit
- Gefahrenzonenplanung
- Maßnahmenplanung und Maßnahmenumsetzung und die
- Förderungsabwicklung.