Staatsvertrag Flughafen Salzburg

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Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wurde in Wien am 19. Dezember 1967 unterzeichnet und trat mit 17. Mai 1974 in Kraft (BGBl. Nr. 559/1974).

Inhalt

Darin heißt es in:

  • Artikel 2, Absatz 1: "Die Republik Österreich wird in diesen Fällen die deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen."
  • Artikel 2, Absatz 2: "Soll sich die Betriebszeit des Flughafens Salzburg auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beeinträchtigt werden."
  • Artikel 7: "Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird."

Weblinks

Quelle