Rettung

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Mit Rettung sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im Land Salzburg gemeint.

Einleitung

Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).

Rechtsgrundlage

Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im Salzburger Landesgesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg, dem Salzburger Rettungsgesetz, StF: LGBl Nr 78/1981 idgF [1] geregelt.

Anerkannte Rettungsorganisationen

Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:

Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.
Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.

Rettungsträger

Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.

Geschichtliche Notizen

2021: Das Rettungswesen hatte zwischen dem Bundesland Salzburg und dem benachbarten Freistaat Bayern in der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte grenzüberschreitend funktioniert. Laut Rotem Kreuz gab es jährlich mehr als 300 Einsätze, in denen jeweils die Nachbarn gegenseitig aushelfen. Im Sommer 2021 tauchten plötzlich rechtliche Bedenken aus Bayern auf. Die Bayerische Kassenärztliche Vereinigung hatte betroffene Notärzte darüber informiert, dass für solche Einsätze eine schriftliche Mitteilung an die Österreichische Ärztekammer notwendig sei. "Im Extremfall kommen die nicht mehr", warnte Landesrettungskommandant Anton Holzer Ende Juli.

Im Herbst schien sich eine Lösung anzubahnen, wobei die angebliche "Lösung" des Problems nicht minder kurios erscheint wie die Tatsache, dass sich nach Jahrzehnten gelebter Praxis plötzlich eine bürokratische Hürde in den Weg stellte. Gesundheitsreferent LH-Stv. Christian Stöckl (ÖVP) berief sich in der Landtagssitzung am Mittwoch, den 7. Oktober 2021, auf Anfrage von Neos-Klubchef Sepp Egger auf das Gesundheitsministerium. Dieses habe auf das aus dem Jahr 1937 (!) in Kraft getretene "Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis" verwiesen, das nach wie vor im Gesetzesrang stehe.

Allerdings gebe es Bedenken aus Bayern, ob dieses zwischenstaatliche Übereinkommen tatsächlich noch gültig sei. "Daher haben wir vier Bundesländer (auch Vorarlberg, Tirol und Oberösterreich sind betroffen, Anm.) uns noch einmal im September an Bundesminister Mückstein gewandt und um ein ergänzendes rechtliches Gutachten gebeten, damit diese Diskrepanz gelöst wird. Sollte es nicht gelingen, die rechtlichen Bedenken auszuräumen, haben wir sehr dringend darum ersucht, ein erneutes zwischenstaatliches Abkommen zwischen Österreich und Bayern zu unterfertigen, sodass die notärztliche gegenseitige Hilfe auch in Zukunft gewahrt werden kann", sagte Stöckl.

Auch für die Salzburger Ärztekammer gab es noch "einige offene Fragen", etwa was eine Berufshaftpflichtversicherung und die Verabreichung von Arzneimitteln betreffe. Dennoch sei man der Rechtsauffassung des Ministeriums gefolgt und erachte eine Registrierung in Bayern beschäftigter Notfallmediziner für nicht notwendig. "Das wurde mit 19. August eingestellt", heißt es aus der Kammer. Bis dahin hätten sich 30 Notärzte gemeldet.<ref>www.sn.at "Freie Fahrt für Notärzte zwischen Salzburg und Bayern", ein Beitrag von Thomas Sendlhofer;

Notruf

Notruf 144

Quellen

Einzelnachweis