Landesvolk
Version vom 24. April 2016, 19:10 Uhr von Peter Krackowizer (Diskussion | Beiträge)
Das Landesvolk im Bundesland Salzburg sind alle zur Wahl berechtigten Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.
Allgemeines
Vom Landesvolk geht die Staatsgewalt des Landes aus. Die Staatsgewalt wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
Das Landesvolk hat direkt-demokratische politische Mitwirkungsrechte:
Das Landesvolk hat mittelbare politische Mitwirkungsrechte:
Siehe auch
Weblink
- Geltende Fassung www.ris.bka.gv.at/ Landes-Verfassungsgesetz 1999; Art. 2
- Geltende Fassung www.ris.bka.gv.at/ Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz 1985
- Geltende Fassung www.ris.bka.gv.at/ Salzburger Landtagswahlordnung 1998; § 20